BUND Kreisgruppe Siegen-Wittgenstein

BUND-Positionen

Stellungnahme des BUND zur 45. Änderung des FNP, Sonderbaufläche in Lützel

BUND-KG Siegen-Wittgenstein

Friedrich Henstorf
Bevollmächtigter Verfahrensbearbeiter
des BUND für Hilchenbach

Nassauische Str. 17
57271 Hilchenbach

 

 

Stadt Hilchenbach

Markt 13
57271 Hilchenbach

per E-Mail a.setzer@hilchenbach.de

 

Ihr AZ: 61 20 20 AZ des Landesbüros: SI- 822/21

Stellungnahme des BUND zur 45. Änderung des FNP, Sonderbaufläche in Lützel vom 20.3.2023


Sehr geehrte Frau Setzer,

die beabsichtigte Änderung wirft kritische Fragen auf, die leider aus den vorliegenden Unterlagen nicht beantwortet werden können:

Das betroffene Gebäude wurde offenbar 1975 mit Genehmigung errichtet, aber danach wurde im gleichen Jahr der FNP erstellt, in welchem das gesamte Gelände des bebauten Grundstücks und der davor liegende Parkplatz als „Fläche für Wald“ eingestuft wurden.
Angesichts der vorgeschriebenen Verfahrensformen im Baurecht muss man wohl annehmen, dass die Einstufung nicht auf einem Irrtum beruht, sondern beabsichtigt war. Dann stellt sich die Frage, warum die Stadt diese Einstufung nicht umgesetzt hat. Hierzu s. unten §4 BauGB.

Die Begründung für die angestrebte Änderung des FNP erlaubt zwei äußerst unterschiedliche Betrachtungsweisen:

  • Einerseits wird das Vorhaben im Antrag etwas harmlos als Wiedereröffnung einer geschlossenen Gaststätte bezeichnet – mit Seminarräumen und Übernachtungsmöglichkeiten sowie der Öffnung für die Allgemeinheit (Tourismus), insbesondere an den Wochenenden.

  • Andererseits kann man das Vorhaben aufgrund von glaubhaften Presseberichten auch völlig anders definieren: Im Außenbereich der Ortslage soll ein Gewerbebetrieb entstehen, genauer, ein Seminarhotel, welches ca. 20 Wochen im Jahr exklusiv betrieben wird, und das an den Wochenenden für den Tourismus geöffnet wird.

Diese Lesart führt zu einer völlig anderen Rechtslage, die gemäß BauBGB zu beurteilen ist.

Zu berücksichtigen sind hauptsächlich folgende Paragraphen (hier nur Auszüge):

§ 1 (4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere

a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,

b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung:

11. die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, …

 

§ 4c Überwachung

1 Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durch-führung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkun-gen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen; Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1a Absatz 3 Satz 2 und von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3 Satz 4. 2Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3.

§ 35 Bauen im Außenbereich

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und ….

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, …

5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt …

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen, …. soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1. die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:

c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, …

Zusammenfassend leiten wir hieraus Folgendes ab:

Die Errichtung und der Betrieb eines Gewerbeunternehmens im Außenbereich sind gemäß BauGB und der Gefährdung der angrenzenden FFH- und Naturschutzgebiete abzulehnen.

Das Vorhaben widerspricht auch den Entwicklungszielen 11, 13 und 19 des Regionalplans.

Wenn die Aufgabe der früheren Nutzung bereits mehr als 7 Jahre zurückliegt (was wir vermuten), besteht kein Anspruch des Eigentümers auf erneute Genehmigung des Baus.

Gemäß der aktuellen Rechtslage muss das Gebäude abgerissen werden, zumal die Stadt Hilchenbach die Überwachung nach §4c nicht wahrgenommen hat.

Weitere Aspekte sind u. a.:

Der beschriebene Waldzustand (Zerstörung durch den Borkenkäfer) spielt für die Genehmigung aktuell keine Rolle. Man muss allerdings annehmen, dass schon in wenigen Jahren die geschädigte Fläche – egal ob durch Wiederaufforstung oder durch natürliche Sukzession – eine deutliche Wertsteigerung im naturschutzfachlichen Sinne erfahren wird.

Die Nutzung des Skihangs mit Liftbetrieb ist wegen der Klimaerwärmung schon seit ein paar Jahren unwirtschaftlich geworden und wird wohl kaum wieder aufgenommen werden können.

Die Bedenken und die Vorschläge, die Nabu und BUND bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung im vergangenen Jahr geäußert haben, gelten uneingeschränkt weiter.

Wenn die Gaststätte zur Eröffnung des Skibetriebs noch einen gewissen Sinn hatte, so kann die nun geplante Nutzung als Tagungsstätte durchaus innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen.

Wir bitten den Rat eindringlich, Naturschutzziele über Investoreninteressen zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Gez. F. Henstorf

Gewässerrenaturierung des Kredenbaches in Kreuztal Kredenbach im Bereich des Naturfreibades „Ochsenweiher“

Kreis Siegen- Wittgenstein
Umweltamt
z.Hd. Herrn Oliver Neuhaus
57069 Siegen


Betr.: Gewässerrenaturierung des Kredenbaches in Kreuztal Kredenbach im
Bereich des Naturfreibades „Ochsenweiher“


Ihr Schreiben vom 24. Januar 2023 Zeichen 69.1-667-530/06
Stellungnahme der Kreisgruppe BUND Siegen-Wittgenstein
Labü: SI 60-01.23 WA

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Neuhaus,

zu den Plänen zum Rückbau des Naturfreibades Ochsenweihers im Ortsteil
Kreuztal Kredenbach durch die Stadt Kreuztal nehmen wir nachfolgend Stellung:

Die Pläne zur Renaturierung des ehemaligen Naturfreibades Ochsenweiher in
Kredenbach dürfen sich nicht nur wie vorliegend auf den unmittelbaren Bereich
des Weihers beschränken, sondern müssen auch das Umfeld der bisherigen
Liegewiese mit einbeziehen. In dem man, wie vorgesehen, diese Fläche aus dem
Planverfahren ausklammert, ist zu befürchten, dass der vorhandene wertvolle
alte Baumbestand aus Spitzahornen und Wildkirschen sowie die
Vogelschutzhecke aus Hainbuchen und Rotbuchen bei der geplanten Um-
wandlung in Baufläche entfernt werden wird. Dieses würde aber zu einer
deutlichen Minderung der ökologischen Wertigkeit des Gebietes führen. Die
Baufläche sollte daher auf maximal 2 Bauplätze für Einfamilienhäuser beschränkt
werden und der hintere südöstliche Teil frei von Nutzung bleiben.
Die dann frei gehaltenen Plätze bieten so ausreichend Fläche zum Aufstellen von
Spielgeräten und Ruhebänken, der unmittelbare Bereich in Ufernähe von
Tümpel und Gewässer könnte sich dadurch ausschließlich als Raum für die
Entwicklung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt ausbilden. Den renaturierten
Bachabschnitt, wie vorgesehen, vornehmlich als Erlebnisraum umzugestalten ist
abzulehnen, denn es widerspricht dem vorgesehenen Ziel der ökologischen
Aufwertung. Mögliche Freizeitaktivitäten sollten auf einen Bereich der
ehemaligen Liegewiese konzentriert werden.
Aus den Plänen lässt sich nicht die Ausgestaltung der angedachten Tümpel als
Ausgleich für den Wegfall der Laichmöglichkeiten erkennen. Hier sollte an
einzelnen Stellen mindestens eine Wassertiefe von 80 cm erreicht werden.
Die vorliegende Planung schreibt zwar von einem Konflikt „entfallende
Laubholzgruppen“, konkretisiert aber weder den Grund noch die Art des
Vorgehens in diesem Bereich. Es handelt sich dabei um stattliche Erlen und
Vogelkirschen. Sollen diese nur gefällt oder auch gerodet werden und ist dies
zwingend zur Bachgestaltung notwendig?
Ansonsten bestehen an den Renaturierungsplänen aus naturschutzfachlicher
Sicht keine weiteren Bedenken, sofern folgende ökologischen Notwendigkeiten
beachtet werden.
1. Die Fäll- und Rodungsarbeiten in Gewässernähe sollten, sofern die
Notwendigkeit der Maßnahme zwingend erforderlich ist, in der
Wintersaison bis Ende Januar durchgeführt werden, da je nach Witterung
mittlerweile Grasfrösche schon im Februar mit der Paarung beginnen
2. Die eigentlichen Bauarbeiten sollten bei zu erwartendem Niedrigwasser in
den Sommermonaten ausgeführt werden.
3. Sedimentsperren sind zu errichten um eine Eintrübung des Kredenbachs
während der Bauarbeiten im unteren Abschnitt zu verhindern.
4. Das Ablassen des Wassers sollte kontrolliert und nicht zu schnell erfolgen,
eventuell vorhandene Tiere wie Molche, Gelbbrandkäfer, Libellenlarven
etc. vorsichtig entnommen und in Teiche, die sich der Nähe befinden, wie
z.B. Aherhammer Weiher, Zitzenbacher Weiher o.ä. ausgesetzt werden.
5. Die vorhandenen Betonreste wie Platten, Mönch etc. müssen komplett
und durch Wiegescheine nachweisbar dem Recycling zugeführt werden
und dürfen nicht zur Verfüllung der Teichfläche genutzt werden
6. Der zur Verfüllung und Modellierung anzuliefernde Boden muss frei von
Neophytensaatgut sein. Nach Abschluss der Bauarbeiten müssen in den
ersten Jahren regelmäßige Kontrollgänge erfolgen um eventuell
aufkommende Neophyten frühzeitig vor Samenproduktion zu entfernen.
7. Vor Beginn der Bauarbeiten ist auf die ordnungsgemäße Lagerung von
Kraftstoffen hinzuweisen und diese auch zu kontrollieren.

Hilchenbach, den 25.2.2023

Wolfgang Weber-Barteit
BUND Kreisgruppe Siegen-Wittgenstein