BUND Kreisgruppe Siegen-Wittgenstein

BUND-Positionen

Stellungnahme des BUND zur 45. Änderung des FNP, Sonderbaufläche in Lützel

BUND-KG Siegen-Wittgenstein

Friedrich Henstorf
Bevollmächtigter Verfahrensbearbeiter
des BUND für Hilchenbach

Nassauische Str. 17
57271 Hilchenbach

 

 

Stadt Hilchenbach

Markt 13
57271 Hilchenbach

per E-Mail a.setzer@hilchenbach.de

 

Ihr AZ: 61 20 20 AZ des Landesbüros: SI- 822/21

Stellungnahme des BUND zur 45. Änderung des FNP, Sonderbaufläche in Lützel vom 20.3.2023


Sehr geehrte Frau Setzer,

die beabsichtigte Änderung wirft kritische Fragen auf, die leider aus den vorliegenden Unterlagen nicht beantwortet werden können:

Das betroffene Gebäude wurde offenbar 1975 mit Genehmigung errichtet, aber danach wurde im gleichen Jahr der FNP erstellt, in welchem das gesamte Gelände des bebauten Grundstücks und der davor liegende Parkplatz als „Fläche für Wald“ eingestuft wurden.
Angesichts der vorgeschriebenen Verfahrensformen im Baurecht muss man wohl annehmen, dass die Einstufung nicht auf einem Irrtum beruht, sondern beabsichtigt war. Dann stellt sich die Frage, warum die Stadt diese Einstufung nicht umgesetzt hat. Hierzu s. unten §4 BauGB.

Die Begründung für die angestrebte Änderung des FNP erlaubt zwei äußerst unterschiedliche Betrachtungsweisen:

  • Einerseits wird das Vorhaben im Antrag etwas harmlos als Wiedereröffnung einer geschlossenen Gaststätte bezeichnet – mit Seminarräumen und Übernachtungsmöglichkeiten sowie der Öffnung für die Allgemeinheit (Tourismus), insbesondere an den Wochenenden.

  • Andererseits kann man das Vorhaben aufgrund von glaubhaften Presseberichten auch völlig anders definieren: Im Außenbereich der Ortslage soll ein Gewerbebetrieb entstehen, genauer, ein Seminarhotel, welches ca. 20 Wochen im Jahr exklusiv betrieben wird, und das an den Wochenenden für den Tourismus geöffnet wird.

Diese Lesart führt zu einer völlig anderen Rechtslage, die gemäß BauBGB zu beurteilen ist.

Zu berücksichtigen sind hauptsächlich folgende Paragraphen (hier nur Auszüge):

§ 1 (4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere

a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,

b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung:

11. die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, …

 

§ 4c Überwachung

1 Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durch-führung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkun-gen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen; Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1a Absatz 3 Satz 2 und von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3 Satz 4. 2Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3.

§ 35 Bauen im Außenbereich

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und ….

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, …

5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt …

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen, …. soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1. die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:

c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, …

Zusammenfassend leiten wir hieraus Folgendes ab:

Die Errichtung und der Betrieb eines Gewerbeunternehmens im Außenbereich sind gemäß BauGB und der Gefährdung der angrenzenden FFH- und Naturschutzgebiete abzulehnen.

Das Vorhaben widerspricht auch den Entwicklungszielen 11, 13 und 19 des Regionalplans.

Wenn die Aufgabe der früheren Nutzung bereits mehr als 7 Jahre zurückliegt (was wir vermuten), besteht kein Anspruch des Eigentümers auf erneute Genehmigung des Baus.

Gemäß der aktuellen Rechtslage muss das Gebäude abgerissen werden, zumal die Stadt Hilchenbach die Überwachung nach §4c nicht wahrgenommen hat.

Weitere Aspekte sind u. a.:

Der beschriebene Waldzustand (Zerstörung durch den Borkenkäfer) spielt für die Genehmigung aktuell keine Rolle. Man muss allerdings annehmen, dass schon in wenigen Jahren die geschädigte Fläche – egal ob durch Wiederaufforstung oder durch natürliche Sukzession – eine deutliche Wertsteigerung im naturschutzfachlichen Sinne erfahren wird.

Die Nutzung des Skihangs mit Liftbetrieb ist wegen der Klimaerwärmung schon seit ein paar Jahren unwirtschaftlich geworden und wird wohl kaum wieder aufgenommen werden können.

Die Bedenken und die Vorschläge, die Nabu und BUND bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung im vergangenen Jahr geäußert haben, gelten uneingeschränkt weiter.

Wenn die Gaststätte zur Eröffnung des Skibetriebs noch einen gewissen Sinn hatte, so kann die nun geplante Nutzung als Tagungsstätte durchaus innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen.

Wir bitten den Rat eindringlich, Naturschutzziele über Investoreninteressen zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Gez. F. Henstorf

Gewässerrenaturierung des Kredenbaches in Kreuztal Kredenbach im Bereich des Naturfreibades „Ochsenweiher“

Kreis Siegen- Wittgenstein
Umweltamt
z.Hd. Herrn Oliver Neuhaus
57069 Siegen


Betr.: Gewässerrenaturierung des Kredenbaches in Kreuztal Kredenbach im
Bereich des Naturfreibades „Ochsenweiher“


Ihr Schreiben vom 24. Januar 2023 Zeichen 69.1-667-530/06
Stellungnahme der Kreisgruppe BUND Siegen-Wittgenstein
Labü: SI 60-01.23 WA

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Neuhaus,

zu den Plänen zum Rückbau des Naturfreibades Ochsenweihers im Ortsteil
Kreuztal Kredenbach durch die Stadt Kreuztal nehmen wir nachfolgend Stellung:

Die Pläne zur Renaturierung des ehemaligen Naturfreibades Ochsenweiher in
Kredenbach dürfen sich nicht nur wie vorliegend auf den unmittelbaren Bereich
des Weihers beschränken, sondern müssen auch das Umfeld der bisherigen
Liegewiese mit einbeziehen. In dem man, wie vorgesehen, diese Fläche aus dem
Planverfahren ausklammert, ist zu befürchten, dass der vorhandene wertvolle
alte Baumbestand aus Spitzahornen und Wildkirschen sowie die
Vogelschutzhecke aus Hainbuchen und Rotbuchen bei der geplanten Um-
wandlung in Baufläche entfernt werden wird. Dieses würde aber zu einer
deutlichen Minderung der ökologischen Wertigkeit des Gebietes führen. Die
Baufläche sollte daher auf maximal 2 Bauplätze für Einfamilienhäuser beschränkt
werden und der hintere südöstliche Teil frei von Nutzung bleiben.
Die dann frei gehaltenen Plätze bieten so ausreichend Fläche zum Aufstellen von
Spielgeräten und Ruhebänken, der unmittelbare Bereich in Ufernähe von
Tümpel und Gewässer könnte sich dadurch ausschließlich als Raum für die
Entwicklung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt ausbilden. Den renaturierten
Bachabschnitt, wie vorgesehen, vornehmlich als Erlebnisraum umzugestalten ist
abzulehnen, denn es widerspricht dem vorgesehenen Ziel der ökologischen
Aufwertung. Mögliche Freizeitaktivitäten sollten auf einen Bereich der
ehemaligen Liegewiese konzentriert werden.
Aus den Plänen lässt sich nicht die Ausgestaltung der angedachten Tümpel als
Ausgleich für den Wegfall der Laichmöglichkeiten erkennen. Hier sollte an
einzelnen Stellen mindestens eine Wassertiefe von 80 cm erreicht werden.
Die vorliegende Planung schreibt zwar von einem Konflikt „entfallende
Laubholzgruppen“, konkretisiert aber weder den Grund noch die Art des
Vorgehens in diesem Bereich. Es handelt sich dabei um stattliche Erlen und
Vogelkirschen. Sollen diese nur gefällt oder auch gerodet werden und ist dies
zwingend zur Bachgestaltung notwendig?
Ansonsten bestehen an den Renaturierungsplänen aus naturschutzfachlicher
Sicht keine weiteren Bedenken, sofern folgende ökologischen Notwendigkeiten
beachtet werden.
1. Die Fäll- und Rodungsarbeiten in Gewässernähe sollten, sofern die
Notwendigkeit der Maßnahme zwingend erforderlich ist, in der
Wintersaison bis Ende Januar durchgeführt werden, da je nach Witterung
mittlerweile Grasfrösche schon im Februar mit der Paarung beginnen
2. Die eigentlichen Bauarbeiten sollten bei zu erwartendem Niedrigwasser in
den Sommermonaten ausgeführt werden.
3. Sedimentsperren sind zu errichten um eine Eintrübung des Kredenbachs
während der Bauarbeiten im unteren Abschnitt zu verhindern.
4. Das Ablassen des Wassers sollte kontrolliert und nicht zu schnell erfolgen,
eventuell vorhandene Tiere wie Molche, Gelbbrandkäfer, Libellenlarven
etc. vorsichtig entnommen und in Teiche, die sich der Nähe befinden, wie
z.B. Aherhammer Weiher, Zitzenbacher Weiher o.ä. ausgesetzt werden.
5. Die vorhandenen Betonreste wie Platten, Mönch etc. müssen komplett
und durch Wiegescheine nachweisbar dem Recycling zugeführt werden
und dürfen nicht zur Verfüllung der Teichfläche genutzt werden
6. Der zur Verfüllung und Modellierung anzuliefernde Boden muss frei von
Neophytensaatgut sein. Nach Abschluss der Bauarbeiten müssen in den
ersten Jahren regelmäßige Kontrollgänge erfolgen um eventuell
aufkommende Neophyten frühzeitig vor Samenproduktion zu entfernen.
7. Vor Beginn der Bauarbeiten ist auf die ordnungsgemäße Lagerung von
Kraftstoffen hinzuweisen und diese auch zu kontrollieren.

Hilchenbach, den 25.2.2023

Wolfgang Weber-Barteit
BUND Kreisgruppe Siegen-Wittgenstein

Einwendungen zur 50. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Kreuztal sowie zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 „Windpark Kreuztal/Wenden, Teilfläche Osthelden“

LaBü: SI 390/26

Wolfgang Weber-Barteit BUND KG Si-Wi
57271 Hilchenbach Bevollmächtigter Verfahrensbearbeiter BUND LV NRW

An die
Stadt Kreuztal
SG 61 - Stadtplanung
Siegener Straße 5
57223 Kreuztal


Betreff: Einwendungen zur 50. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt
Kreuztal sowie zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 „Windpark
Kreuztal/Wenden, Teilfläche Osthelden“ LaBü: SI 390/26


Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Frau Kramer,
 

im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erhebt der hiesige Natur-
schutzverband BUND NRW KG Siegen-Wittgenstein in einer Stellungnahme Ein-
wände gegen die 50. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Kreuztal sowie
gegen den parallel aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 „Windpark
Kreuztal/Wenden, Teilfläche Osthelden“. Da es sich bei den Änderungen um ein
kommunal- und kreisübergreifendes Gebiet handelt, gelten unsere Einwände auch für
die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wenden-Windkraft Alten-
hof und dem vorhabensbezogenem Bebauungsplan Nr.19 “ Windpark Kreuztal/Wen-
den, Teilfläche Altenhof. Der Gemeinde Wenden wird diese Stellungnahme ebenfalls
zugesandt.

1. Grundsätzliches zum geplanten Windkraft Projekt

Die Naturschutzverbände fordern seit vielen Jahren den Umstieg von fossiler Ener-
gieerzeugung hin zur Produktion erneuerbarer Energien. Windenergie muss und kann
dazu einen signifikanten Beitrag leisten. Hierbei sollten die knappen Ressourcen aber
möglichst effektiv eingesetzt werden und Wind an Land nur an den Standorten reali-
siert werden die auch zu einer signifikanten Erhöhung der Stromproduktion beitra-
gen.
Der Regionalplan weißt für das Gebiet Osthelden /Wenden kein Windenergiebereich
und somit keine Beschleunigungsgebiet aus. Der BUND sieht daher keine Notwen-
digkeit für die Kommunen Kreuztal und Wenden weitere Vorrangzonen mittels Flä-
chennutzungsplanänderung bzw. Positivplanung zu errichten. Der im LEP festgesetz-
te Flächenbeitragswert für die Planregion Arnsberg in Höhe von 1,8 % bzw. 13186
ha wurde mit 13744 ha noch übertroffen.
Der Regionalrat Arnsberg hat am 13.03.2025 im Rahmen der beiden Feststellungsbe-
schlüsse für den Räumlichen Teilplan MK-OE-SI (RR-Vorlage 01/01/2025) und die
19. Änderung des Regionalplanes Arnsberg – Teilabschnitt SO/HSK (RR-Vorlage
02/01/2025) gem. § 5 Abs. 1 S. 1 WindBG festgestellt, dass die beiden Teilpläne des
Regionalplans Arnsberg insgesamt mit dem regionalen Teilflächenziel aus § 3 Abs. 2
S. 1 Nr. 2 WindBG i. V. m. Ziel 10.2-2 LEP NRW im Einklang stehen. Der Regional-
rat hat den vorgeschriebenen anteiligen Flächenbeitragswert der Planungsregion so-
mit wirksam festgestellt. Bei Windkraftausbau auf diesen Flächen kann der Bedarf an
Erneuerbarer Windenergie nach Angaben des zuständigen Wirtschaftsministeriums
ausreichend gedeckt werden.
Ein überragendes öffentliches Interesse kann daher in diesem Fall nicht geltend ge-
macht werden. Sobald der Planungsträger das Erreichen eines Flächenziels feststellt,
gilt die Privilegierung somit ausschließlich innerhalb der Windenergiebereiche.
Zwar ist eine Realisierung von WEAs im Außenbereich ohne Privilegierung möglich,
aber nur wenn öffentliche Belange dem nicht entgegen stehen (§ 249 Abs. 2
BauGB).
Aufgrund von Regelungslücken bis zum Inkrafttreten des Regionalplanes MK- OE-SI
wurden außerhalb der WEBs im Regierungsbezirk zusätzlich schon sehr viele Anla-
gen genehmigt oder erhielten einen positiven Vorbescheid, so dass momentan ca. 55
% der Windanlagen in unserer Region außerhalb der dafür vorgesehenen WEBs ge-
baut werden bzw. werden können. Dadurch und durch die zusätzliche Ausweisung
kommunaler Vorrangzonen kommt der Kreis Siegen-Wittgenstein mittlerweile annä-
hernd auf einen Flächenwert von ca. 5 %. Durch die Schaffung weiterer Vorrangzo-
nen mittels Flächennutzungsplanänderung wie jetzt auf zwei Flächen in Kreuz-
tal(Osthelden/Krombach) vorgesehen, steigt der Flächenwert für Windkraft weiter an
und überlastet damit sowohl die hier lebende Bevölkerung wie auch Natur und Landschaft über Gebühr. Zudem wird der bestehende Regionalplan bewusst ignoriert.

Wir sehen daher keine Notwendigkeit für die Kommunen Kreuztal und Wenden
weitere Vorrangzonen mittels Flächennutzungsplanänderung zu errichten.
Wir haben insbesondere in Bezug auf Naturschutz, Naherholung und Land-
schaftsbild erhebliche Bedenken gegen dieses Vorhaben, zumal es in diesem Be-
reich keine bzw. kaum relevante Vorbelastungen gibt.
 

1.1 Wirtschaftliche Auswirkungen, klimatischer Nutzen

Die bundesweiten Erzeugungsdaten (energie charts info Fraunhofer) zeigen erhebli-
che jährliche Schwankungen der Windstromerzeugung. Für die Beurteilung des kon-
kreten Vorhabens kann deshalb nicht allein auf installierte Leistung (Nennleistung)
oder einzelne bundesweite Jahreswerte abgestellt werden. Vielmehr ist der standort-
bezogen zu erwartende Nettoenergieertrag unter Berücksichtigung der aufgrund aller
erforderlichen Betriebsbeschränkungen darzulegen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss zwingend alle Einflussgrößen (Windgut-
achten mit Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe, mittlere Jahreswindgeschwindigkeit,
erwartete Volllaststunden, erwarteter Nettoenergieertrag, erwartbare Abschaltungen,
Vereisung, Turbulenz, Verluste durch Parkwirkungsgrad, technische Verfügbarkeit,
Netzverluste, Abschaltzeiten aufgrund des Arten- und Naturschutzes erforderlichen
Betriebsbeschränkungen, sonstige Betriebsbeschränkungen etc.) nachvollziehbar auf
den konkreten Anlagenstandort bezogen darstellen.
Die betroffene Kommune muss im Rahmen ihrer planerischen Abwägung prüfen, ob
der zusätzliche Energieertrag dieses Windenergiestandortes gegenüber konfliktarmen
Alternativen (einschließlich Nullvariante und andere Energieerzeugungsmöglichkei-
ten wie Dach-/Parkplatz-PV) einen hinreichenden zusätzlichen Nutzen besitzt.

 

2. Konkretes zu den Standorten

Die Gesamtbetrachtung der Auswirkungen aller drei Windenergieanlagen auf zwei
kommunal übergreifende Flächen von der Gemeinde Wenden und der Stadt Kreuztal
ist zwingend notwendig. Deshalb erwarten wir für das betroffene Gesamtgebiet ei-
nen einheitlichen, kreisübergreifenden Umwelt-und Artenschutzbericht.

2.1. Ziele der Raumordnung

Die Bezirksregierung Arnsberg hat für dieses Vorhaben eine landesplanerische Stel-
lungnahme abgegeben in welcher sie offenbar raumordungsplanerische Bedenken ge-
gen das Vorhaben geltend gemacht werden .Aus den dem Vorentwurf der Begründung
geht nicht hervor, ob die in Kapitel 3.4 „Ziele der Raumordnung“ aufgeführten Punk-
te die landesplanerische Stellungnahme vollständig wiedergeben. Laut den dortigen Informationen merkt die Bezirksregierung, dass möglicherweise auch Laubwaldflä-
chen von der Planung betroffen sind, was den landesplanerischen Zielen entgegenste-
hen würde. Dies ist im Rahmen des weiteren Bauleitplanverfahrens eindeutig zu klä-
ren.

Ein Eingriff in bestehende Laubwaldbestände für WEA Anlagen wird grund-
sätzlich von den Naturschutzverbänden abgelehnt

Die Stadt Kreuztal hat hier eine andere Auffassung und beruft sich auf Aussagen von
LB Wald und Holz, die die Standorte als Nadelwaldstandorte bezeichnet. Dabei ist
nicht klar, ob sich diese Aussage auf alle Windstandorte bezieht oder nur auf den
Kreuztaler Bereich. Bei einem Ortsbesuch fanden wir für alle drei Windstandorte ca.
20 Jahre alten Laubmischwald, entstanden aus Sukzession nach dem Kyrill Schadens-
fall. Es findet sich ein hoher Anteil von Birke und Eberesche, einzelne Eichen und
Buchen durchsetzt mit einzelnen Fichten.
Zudem zeigt sich die Bezirksregierung besorgt aufgrund der Auswirkungen auf das
dortige wichtige Biotopverbundsystem. Bauleitpläne dürfen aber den Zielen der
Raumordnung nicht entgegen stehen und müssen mit der höheren Planungsebene
übereinstimmen.

2.2 Landschaftsschutzgebiet

Die Windenergieanlagen sollen im Bereich der ehemaligen Landhecke “Kölsches Heck“ im Landschaftsschutzgebiet (LSG) Kreuztal im Wald errichtet werden.
Mit Feststellung des erreichten Teilflächenziels zum Flächenbeitragswert der Pla-
nungsregion sind § 26 Abs.3 Satz 4 BNatSchG Sätze 1-3 nicht mehr anzuwenden und
die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Ne-
benanlagen im LSG Kreuztal außerhalb der WEB wieder verboten.
Das LSG Kreuztal ist über den Landschaftsplan Kreuztal festgesetzt.
Gem. § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten widersprechende Darstellungen und Fest-
setzungen des Landschaftsplans mit Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungs-
plans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfah-
ren dem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Die gesetzliche Regelung
stellt damit gerade keine pauschale Freistellung von den Schutzzielen des Land-
schaftsplans dar, sondern setzt eine bewusste Entscheidung des Trägers der Land-
schaftsplanung im Rahmen seiner Beteiligung voraus.
Sollte der Träger der Landschaftsplanung von einem Widerspruch absehen, entbindet
dies die Gemeinde jedoch nicht davon, die mit dem Landschaftsschutz verbundenen
Belange vollständig zu ermitteln, zu bewerten und in die planerische Abwägung ein-
zustellen. Insbesondere sind die mit dem Landschaftsschutz verfolgten Funktionen
für Naturhaushalt, Landschaftsbild, Erholung und Biotopverbund eigenständig zu be-
rücksichtigen. Das bloße Außerkrafttreten einer entgegenstehenden Festsetzung des
Landschaftsplans ersetzt weder die Umweltprüfung noch die naturschutzfachliche Be-
wertung und Abwägung der mit dem Vorhaben verbundenen erheblichen Eingriffe.
Aus Sicht des BUND NRW ist vor dem Hintergrund des „wieder scharf gestellten“
Landschaftsschutzes bei der Windenergie nicht hinnehmbar, dass die Lage innerhalb
des Landschaftsschutzgebietes lediglich mit dem Hinweis auf § 20 Abs. 4 LNatSchG
NRW als planerisch überwunden dargestellt wird. Vielmehr ist nachvollziehbar zu be-
gründen, weshalb die mit der Schutzgebietsfestsetzung verfolgten öffentlichen Belan-
ge gegenüber den mit dem Vorhaben verfolgten Belangen der Windenergienutzung
zurücktreten sollen. Dabei sind insbesondere die mit dem Landschaftsschutz verfolg-
ten Belange von Naturhaushalt, Landschaftsbild, Erholung und Biotopverbund sowie
die konkrete Eingriffsintensität des Vorhabens den für den konkreten Standort beste-
henden öffentlichen Interessen an der Windenergienutzung gegenüberzustellen.
Es ist ebenfalls darzulegen, worin der konkrete öffentliche Mehrwert gerade dieses
außerhalb eines regionalplanerisch festgelegten Windenergiebereichs gelegenen
Standorts besteht und weshalb dieser Mehrwert geeignet sein soll, die mit der Inan-
spruchnahme des Landschaftsschutzgebietes verbundenen Beeinträchtigungen zu
überwiegen. Die Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Windenergienutzung
kann jedenfalls nicht allein abstrakt mit den bundesweiten Ausbauzielen begründet
werden. Dies gilt hier in besonderem Maße, weil der für die Planungsregion festge-
stellte Teilflächenziel zum Flächenbeitragswert bereits erreicht ist. Die Kommune hat
daher nachvollziehbar darzulegen, aus welchen besonderen Gründen sie über die regionalplanerisch bereits gesicherte Flächenkulisse hinaus gerade diesen Standort für die Windenergienutzung in Anspruch nehmen will. Für die standortbezogene Abwägung ist der konkret zu erwartende Nettoenergieertrag des Vorhabens einschließlich der aufgrund des Arten- und Naturschutzes erforderlichen Betriebsbeschränkungen darzustellen.

2.3 Naturschutzgebiete

In unmittelbarer Nähe liegen die Naturschutzgebiete Wiehbruch (Wenden, 150 m
Entf.), Großmicke und Berghäuser Bachtal (Kreuztal ca. 600 m) dessen Quellbereiche
sich nah im Bereich der geplanten Windenergieanlagen befinden. Der Höhenzug ist
eine Wasserscheide im Einzugsgebiet von Sieg (östlich) und Lenne (westlich), bei
möglichen Havarien könnten beide Oberläufe der Flusssysteme geschädigt werden.
Das NSG Wiehbruch ist ein sehr bedeutender Quellbachkomplex mit Bruchwäldern
mit seltenen Torfmoosen sowie sehr blütenreichem Feuchtgrünland.
Mehrere geschützte oder schützenswerte BSN-Flächen bzw. Biotope und Natur-
schutzgebiete sowie Quellgebiete (Wendebach, Altenhofer Bach, Epchenbach, Wöl-
bersbach, Berghäuser Bach, Großmicke) finden sich im unmittelbaren Umfeld bzw.
grenzen direkt an das geplante Sondergebiet und stehen in räumlich ökologischen
Wechselbeziehungen zueinander. Diese würden durch den Bau wie den Betrieb der
WEAs empfindlich gestört. Auch wenn der Bau von Netzanschlüssen, eventuellen
Umspannanlagen sowie Trassenzuwege und Lagerplätze nicht Gegenstand des derzei-
tigen Verfahrens sind, müssen sie frühzeitig in die Betrachtung der Umweltauswir-
kungen einbezogen werden, da diese zu sehr erheblichen Umweltproblemen führen
können.
Der gesamte Höhenzug ist Teil eines wichtigen Biotopverbundes. Er wird von den
heimischen Wildtieren seit jeher als Wildwanderweg genutzt. So gelangten vor Jahren
auch Wisente aus der Wittgensteiner Region auf die Wendener Hochfläche und weiter
Richtung Westerwald. Waldgebundende Lebewesen wie best. Vögel und Fledermäuse
aber auch Wildkatzen und Rotwild reagieren sehr empfindlich auf Störungen ihrer
Habitate. Das betreffende Waldgebiet ist eher kleinräumig, so dass die negativen Ein-
flüsse der Windräder sich auf das gesamte Waldgebiet auswirken. Es gibt daher we-
nig Ausweichquartiere für potentiell gefährdete Arten im unmittelbaren Umfeld. Da
das Umweltgutachten noch nicht abgeschlossen vorliegt, lassen sich nur wenig belast-
bare Auswirkungen benennen.
Laut artenschutzrechtlicher Voreinschätzung wurden im unmittelbaren 500 m Umfeld
der WEA 1 und 2 aber auf jeden Fall Horst- bzw. Brutplätze lokalisiert, von denen
man nicht weiß, ob sie von windkraftsensiblen Vogelarten genutzt werden. In 670 m
Entfernung vermutet man einen Rotmilanhorst und somit ein Vorkommen dieser Art
im zentralen Prüfbereich.
Liegt ein Brutplatz einer kollisionsgefährdeten Art innerhalb des zentralen Prüfbereichs gilt generell die Regelvermutung des BNatSchG § 45b Abs. 3 BNatSchG, wo-
nach in der Regel Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Tötungs- und Verletzungs-
risiko der Individuen signifikant erhöht ist. Das signifikant erhöhte Tötungsrisiko
muss zwingend durch fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen wie Antikollisionssys-
teme und/oder Abschaltregelungen hinreichend gemindert werden.
Rauhfußkauz - und Waldschnepfenvorkommen sind im Nahbereich ( NSG Wieh-
bruch) bekannt. Ein Schwarzstorchvorkommen im 3000 m Umkreis ist aufgrund zahl-
reicher Beobachtung und Sichtungen möglich. Schwarzspechtrufe im Umfeld wurden
gehört.

Die umliegenden Offenlandflächen, vor allem auf Wendener Gebiet, sind Rastplatz
und Überwinterungsgebiet vieler Vogelarten wie Bekassine, Braunkelchen, Feldler-
che, Kiebitz, Rohrammer, Steinschmätzer, Wiesenpieper. Silberreiher z.B. sind in den
Wintermonaten dort regelmäßig zu finden. Auswirkungen der Windanlagen auf diese
Populationen müssen in den Artenschutzuntersuchungen behandelt werden.
Die Fledermausproblematik ist offenbar bisher noch nicht untersucht worden bzw. es
liegen keinerlei Ergebnisse vor. Mögliche Quartierbäume, Höhlen, Stollen usw. im
Umfeld müssen erfasst und untersucht werden. Es befinden sich dort einige Stollen
die von Fledermausarten als Winterquartiere genutzt werden.
Zu potentiellen Haselmaus-, Wildkatze-, oder Luchsvorkommen gibt es ebenfalls
noch keinerlei Daten. Bewegungsprofile einzelner Wildkatzen weisen auf Nutzung
des Gebietes hin.

2.4 Erholung

Der Höhenzug “Kölsches Heck“ ist ein beliebtes Wander- und Naherholungsgebiet.
Hier verläuft der Siegerland Höhenring, der Fernwanderweg Möhnesee-Westerwald
sowie der Wendener Rundweg her. Diese würden durch die Anlagen beeinträchtigt.
Die ehemalige Grenzlinie wird südlich durch die A45, dessen sechstreifiger Ausbau
zudem noch erfolgen soll und nördlich durch den A4 Zubringer HTS durchschnitten.
Es bleibt daher sowieso nur ein auf wenige Kilometer begrenzter lärmarmer Ab-
schnitt übrig. Zusätzliche Lärmquellen von den Windrädern würden die Erholungs-
funktion stark beeinträchtigen.

2.5 Landschaftsbild

Laut Landschaftsbildeinheitenatlas NRW vom Lanuk weist der Bereich eine sehr ho-
he bis hohe Landschaftsbildbewertung auf. Der Höhenzug ist weithin sichtbar, man
hat von dort stellenweise beeindruckende Fernblicke auf das Siegerland. Mit dem
überproportional starken Ausbau der Windkraft in unserer Region werden solche
Landschaftseindrücke zukünftig kaum mehr erlebbar sein.

2.6 Klima

Wie in der Begründung festgestellt, bilden sich in den nach Osten abfallenden Kamm-
lagen Kaltluftzonen die in Richtung Siedlungsgebiete von Kreuztal und Hüttental ab-
fließen. Da in Zukunft mit noch verstärkenden längeren Hitzeperioden zu rechnen ist,
darf dieser natürliche Klimaschutz nicht durch den Einfluss der Windenergieanlagen
negativ beeinträchtigt werden.

Fazit:
Der BUND weist darauf hin, dass eine abschließende Bewertung der Planung
aufgrund der derzeit noch nicht vollständig vorliegenden Umwelt- und Fachgut-
achten nicht möglich ist. Eine vertiefte Stellungnahme zu den einzelnen natur-
schutzfachlichen und rechtlichen Konflikten bleibt daher dem weiteren Beteili-
gungsverfahren nach Vorlage vollständiger und prüffähiger Planunterlagen vor-
behalten.
Da der wirtschaftliche und klimatische Nutzen jedoch fragwürdig, die Umwelt-
auswirkungen aber beträchtlich sein werden, fordern wir, die Pläne nicht weiter
zu verfolgen

Hilchenbach, den 30.08.2026
Wolfgang Weber-Barteit